Im Rahmen einer Präventionsveranstaltung zur Handynutzung wurden Sechstklässlerinnen und Sechstklässler umfassend anhand von alltagsnahen Fallbeispielen über die nachfolgenden Inhalte informiert, die im Austausch und durch viele Fragen der Schülerinnen und Schüler vertieft und dadurch veranschaulicht wurden.
Folgende Verhaltensweisen in Bezug auf die Handynutzung sind ohne Abstriche Straftaten:
- Beleidigungen im Handy: § 185 StGB
- Körperverletzung (physisch und psychisch, d.h. gesundheitlich schädigende Sprachnachrichten): § 223 StGB
- Verstoß gegen das Kunsturheberrechtsgesetz, d.h. die Verbreitung von Bildern ohne Einwilligung: § 291a StGB
Was heißt das bei Kindern unter 14 Jahren, die im Sinne des Gesetzes noch nicht strafmündig sind?
- bei Anzeige bei der Polizei durch die Eltern des geschädigten Kindes: Bericht der Polizei an das Jugendamt über das straffällig gewordene Kind
- Einbehalt des Handys
- Schadensersatz durch die Eltern des straftätigen Kindes
Was heißt das bei Jugendlichen, die 14 Jahre und älter sind?
Ab jetzt gilt das Jugendstrafrecht:
- bei Beleidigung (§ 185 StGB): Geldstrafe oder, je nach Schwere der Straftat, eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
- bei Körperverletzung (§ 223 StGB) im Sinne der Definition oben: Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren
- bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch unerlaubte Bildaufnahmen und deren unerlaubte Verbreitung (§ 201a StGB): Geldstrafe oder, je nach Schwere der Tat, eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren
zudem:
- Bericht der Polizei über den Vorfall ans Jugendamt
- Bericht an die Führerscheinstelle (bei zusätzlich unerlaubtem Drogenkonsum)
- Ableisten von Sozialstunden
- Einbehalt des Handys
Vielen Dank an Frau Klein von der Polizei Wittlich fürs Kommen und vielen Dank an Frau Pfeiffer fürs Organisieren der Veranstaltung.
Text und Foto: SCU

