Bibliotheksordnung

Schulbibliothek des Cusanus-Gymnasiums Wittlich

Aus Gründen der Vereinfachung wird auf die sprachliche Unterscheidung von Benutzerinnen und Benutzern verzichtet.

§1 Allgemeines
(1) Zur Benutzung der Bibliothek sind alle Schulangehörigen zugelassen.
(2) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht.

§2 Anmeldung
(1) Die Erfassung der Schülerdaten erfolgt durch die Stadtbibliothek Wittlich. Der Benutzerausweis der Stadtbücherei gilt zugleich als Benutzerausweis unserer Schulbibliothek. Diese können beim Lehrerbibliotheksteam neu beantragt werden.

§3 Ausleihe und Benutzung
(1) Für Schüler und Schülerinnen unserer Schule unabhängig von ihrem Alter ist die Benutzung der Schulbibliothek kostenlos, d.h. eine jährliche Benutzergebühr entfällt. Nach dem 18. Lebensjahr wird jedem Schüler unserer Schule die Freigabe zur weiteren kostenlosen Benutzung unserer Schulbibliothek vonseiten der Stadtbücherei nach Vorlage des Personalausweises dort erteilt. Die kostenlose Entleihe von Medien in der Stadtbücherei ist jedoch nach dem 18. Lebensjahr nicht mehr möglich. Die Leihfrist beträgt in der Regel für Bücher 4 Wochen, für elektronische Medien 2 Wochen. Medien aus dem Präsenzbestand können nicht entliehen werden.
(2) Medien können online auf der Homepage der Stadtbücherei Wittlich oder durch einen Telefonanruf bei der Stadtbücherei verlängert werden. Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern sowie die Zahl der Entleihungen zu begrenzen.
(3) Wird ein Buch nicht fristgemäß zurückgegeben, erfolgt ein erstes Mahnschreiben an den Benutzer zusammen mit der Aufforderung, die entliehenen Medien unverzüglich zurückzugeben. Es entsteht eine Mahngebühr von einem Euro. Falls die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt, ergeht ein zweites Mahnschreiben zusammen mit einer Mahngebühr von drei Euro, bei Nichtrückgabe der Medien ein drittes zusammen mit einer Mahngebühr von neun Euro.
(4) Für die Benutzung von Laptops und sonstigen Geräten wie etwa Headsets innerhalb der Bibliotheksräume kann von der Bibliothek nach Bedarf eine maximale Benutzungszeit festgelegt werden.
(5) Jeder Benutzer verpflichtet sich, die für die verschiedenen Medien geltenden Bestimmungen des Urheberrechts bei der Ausleihe zu beachten.
(6) Mit Schulabschluss und bei vorzeitigem Verlassen der Schule sind alle entliehenen Medien unverzüglich zurückzugeben.

§4 Behandlung der Medien, Beschädigung und Verlust, Haftung
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, alle Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust und Beschädigung zu bewahren. Auch Unterstreichungen und Randvermerke gelten als Beschädigung.
(2) Er ist dafür verantwortlich, dass entliehene Medien in ordnungsgemäßem und vollständigem Zustand zurückgegeben werden.
(3) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.
(4) Festgestellte Schäden und der Verlust entliehener Medien sind sofort zu melden. Es ist nicht gestattet, Beschädigungen selbst zu beheben.
(5) Bei Beschädigung, Verlust oder bei Nichtrückgabe kann die Bibliothek vom Benutzer – unabhängig von einem Verschulden – nach ihrer Wahl die Kosten für die Neuanschaffung verlangen.
(6) Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter haftet für Schäden, die durch missbräuchliche Benutzung
des Benutzerausweises entstehen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
(7) Ergänzende Benutzungsregelungen für die EDV -Nutzung regelt die bestehende EDV -Ordnung unserer
Schule.

§5 Aufenthalt in der Bibliothek
(1) Jeder Benutzer hat sich in den Räumlichkeiten der Bibliothek so zu verhalten, dass kein anderer Benutzer gestört wird.
(2) Es ist nicht gestattet, etwas zu essen oder etwas zu trinken. Der Arbeitsplatz ist wieder so ordentlich wie vorgefunden zu verlassen, benutzte Laptops sind ordnungsgemäß herunterzufahren. Die Bibliotheksmöbel werden nicht verstellt.
(3) Den Anordnungen der Bibliotheksaufsicht ist Folge zu leisten.
(4) Taschen, Rucksäcke und Jacken sind in den dafür vorgesehenen Taschenschränken unterzubringen, benutzte Bücher auf dem Bücherwagen abzulegen.

§6 Ausschluss von der Benutzung
(1) Benutzer, die gegen die Bibliotheksordnung oder gegen Anordnungen des Bibliotheksaufsicht verstoßen, können auf Dauer oder für begrenzte Zeit von der Benutzung der Bibliothek, der Ausleihe und/oder dem Aufenthalt in der Bibliothek ausgeschlossen werden.

§7 Inkrafttreten
Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt mit seiner Unterschrift unter die Empfangsbestätigung diese Bibliotheksordnung als verbindlich an. Die Bibliotheksordnung tritt am 14.12.2015 in Kraft.